LHO NRW
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Verweise
in § 83 LHO NRW

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Landeshaushaltsordnung NRW

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.
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