LHO NRW
Verweise
in § 77 LHO NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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