LHO NRW Landeshaushaltsordnung NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 65b LHO NRW
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