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Verweise
in § 65 LHO NRW

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Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Hierbei richtet sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,
5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
(6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
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Konkrete Normenkontrolle; teilw.: Richtervorlage (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die von einem anderen Gericht vom Bundesverfassungsgericht erbetene Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes für den konkreten Einzelfall des vorlegenden Gerichts.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
  4. Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
  5. Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
  6. Formelle Gesetze
  7. Nachkonstitutionelle Gesetze
  8. Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
  9. Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
  10. Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
  11. (Keine) Frist
  12. Begründetheit
  13. Formelle Verfassungsmäßigkeit 
  14. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  15. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
  16. Form: Ausfertigung und Verkündung  (Art. 82 GG)
  17. Materielle Verfassungsmäßigkeit 

 

Sowohl bei der abstrakten (Art. 94 I Nr. 2 GG), als auch bei der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

Gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die konkrete Normenkontrolle (auch: ‚Richtervorlage‘).

 

 

Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)

Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG jedes Gericht.

Gericht = Jeder sachlich unabhängige, staatliche Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), den ein formelles Gesetz mit Aufgaben der Rechtsprechung betraut und als Gericht bezeichnet.

 

 

Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)

Art. 100 I 1 GG nennt als tauglichen Vorlagegegenstand ein Gesetz.

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind hierunter jedoch nur formelle, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze zu verstehen.

Formelle Gesetze

Formelle Gesetze = Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament verabschiedet wurden.

Argument:

  • Nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze hat das BVerfG – aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des parlamentarischen, nachkonstitutionellen Gesetzgebers – ein sog. Verwerfungsmonopol. (Nur) Diese können nicht von den vorlegenden Instanzgerichten selbst verworfen werden.
  • Im Unterschied zu formellen Gesetzen werden materielle Gesetze – wie Verordnungen und Satzungen – nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von der Exekutive erlassen und können daher bereits von den einfachen Gerichten verworfen werden (vgl. z.B. § 47 VwGO) ohne dass sie vorgelegt werden müssen. Sie werden daher zur Entlastung des BVerfG nicht zugelassen.

 

Nachkonstitutionelle Gesetze

Nachkonstitutionelle Gesetze = Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) vom parlamentarischen Gesetzgeber

  • selbst erlassen wurden; oder 
  • „in seinen Willen aufgenommen“ wurden - etwa durch
    • maßgebliche Bezugnahme auf das vorkonstitutionelle Gesetz in einem nachkonstitutionellen Gesetz oder
    • eine umfangreiche Änderung des vorkonstitutionellen Gesetzes (z.B. BGB, StGB).

Argument für die Zulässigkeit von vorkonstitutionellen Gesetzen, die „in seinen Willen aufgenommen“ wurden: 
Durch die Änderungen bringt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen Bestätigungswillen der vorhandenen Normen zum Ausdruck, der respektiert werden muss - sodass die Instanzgerichte diese Normen also nicht selbst verwerfen dürfen, sondern vorlegen können und müssen.

 

 

Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)

Art. 100 I GG hat eine sehr sperrige, differenzierende Formulierung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das BVerfG nicht auf die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit den Landesverfassungen prüft. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen der Länder vor.

 

Objektiv erforderlich ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (excl. der Landesverfassungen), d.h.:

  • bei Bundesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) und
  • bei Landesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) oder mit einfachem Bundesrecht.

 

In subjektiver Hinsicht muss das Gericht von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht überzeugt sein. Nicht ausreichend sind bloße Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Argumente:

  • Wortlaut: „Hält ein Gericht ein Gesetz [...] für verfassungswidrig“ (Art. 100 I 1 GG).
  • Systematik: Umkehrschluss aus Art. 94 I Nr. 2 GG mit der Formulierung „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ (abstrakte Normenkontrolle).
  • Telos: Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle geht es um die Vorlage eines Gerichts, das mit professionellem juristischem Sachverstand ausgestattet ist und sich nicht enthalten (bloß zweifeln) darf, sondern selbst tiefgehend prüfen und Entscheidung treffen muss (überzeugt sein).

 

Andernfalls muss es die Norm anwenden. So auch, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält (d.h. die Norm bietet Auslegungsspielräume und zumindest eine mögliche Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts mit der Verfassung vereinbar).

 

 

Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)

Das Gericht muss nach Art. 100 I 1 GG ein Gesetz vorlegen, „auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt“ (Entscheidungserheblichkeit).

Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes = Die Entscheidung würde bei Gültigkeit des Gesetzes / der Norm anders ausfallen als bei deren Ungültigkeit.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn:

  • nur die Begründung anders ausfallen würde, der Tenor jedoch gleich bliebe,
  • die ursprüngliche Klage (vor dem vorlegenden Gericht) ohnehin unzulässig ist, oder
  • die Norm wegen Vorrang des Unionsrechts ohnehin nicht anwendbar ist.

 

 

Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG)
    • unter Angaben zur Entscheidungserheblichkeit und 
    • zur übergeordneten Norm, mit der das Gesetz unvereinbar ist, sowie
    • unter Beifügung der Akten (je § 80 II BVerfGG).

 

 

(Keine) Frist

Die konkrete Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die konkrete Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG)
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Art. 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).
  • Obersatz Landesgesetze
    Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Landesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist (Art. 100 I 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit 

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG 

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung  (Art. 82 GG)

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit 

Das BVerfG beschränkt sich nach st. Rspr. nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Es prüft die Norm vielmehr unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Prüfungsmaßstab sind somit sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes.

 

Das BVerfG entscheidet nicht den vorgelegten Ausgangsfall, sondern lediglich die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem höherrangigen Recht (§ 81 BVerfGG).

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc).

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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