LHO NRW
Verweise
in § 51 LHO NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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