LHO NRW
Verweise
in § 35 LHO NRW

LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder die Empfängerin oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
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