LHO NRW
Verweise
in § 2 LHO NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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