LHO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 18i LHO NRW

LHO NRW  

Landeshaushaltsordnung NRW

Dem Grundsatz nach § 18a Absatz 1 Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die für das Land Nordrhein-Westfalen zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strukturkomponente-für-Länder-Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. § 18h Absatz 1 Satz 1 ist hinsichtlich einer Abweichung der tatsächlichen von der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme entsprechend anzuwenden.
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 18i LHO NRW
Keine Notizen vorhanden.