LHO NRW
Verweise
in § 15 LHO NRW

LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. Ferner kann das Finanzministerium zulassen, dass Beträge, die von einer Verwaltung zugunsten anderer Verwaltungen oder Dritter verauslagt worden sind, bei ihrer Erstattung von der Ausgabe abgesetzt werden können. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
(3) Selbstbewirtschaftungsmittel sind für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bildung folgenden drittnächsten Haushaltsjahres verfügbar. Mit Ablauf dieses Zeitraums sind die Mittel in den Haushalt zurückzuführen. Die am 31. Dezember 2024 nicht verausgabten Selbstbewirtschaftungsmittel stehen bis zum 31. Dezember 2028 zur Verfügung und sind im Haushaltsjahr 2029 zurückzuführen. Das Weitere, insbesondere Ausnahmen für Baumaßnahmen und Komplementärfinanzierungen von Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes, regelt das Haushaltsgesetz.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die in der Anlage zum Haushaltsgesetz aufgeführten Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers.
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