LHO NRW
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Verweise
in § 11 LHO NRW

LHO NRW  

Landeshaushaltsordnung NRW

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
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