LHO NRW
Verweise
in § 101 LHO NRW
LHO NRW
Landeshaushaltsordnung NRW
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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