LFoG NRW
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Verweise
in § 9 LFoG NRW

LFoG NRW  

Landesforstgesetz NRW

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
  1. 1.
    die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
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