LFoG NRW
Verweise
in § 68 LFoG NRW

LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.
(2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen.
(3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,daßdas Tragen des Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.
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