LFoG NRW
Verweise
in § 61 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichtsanderesbestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.
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