LFoG NRW
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Verweise
in § 58 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

(1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.
(2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.
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