LFoG NRW
Verweise
in § 48 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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