LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und der Flurbereinigungsbehörde. Wird der Antrag auf die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören. Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind.
(2) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist.
(3) Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sieläßtaufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen.
Quelle: Justizportal NRW
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