LFoG NRW
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in § 30 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
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