LFoG NRW
Verweise
in § 30 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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