LFoG NRW
Verweise
in § 21 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
(1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
(2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Siemußeinberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichtsanderesbestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitgliedmußmindestens eine Stimme erhalten.
Quelle: Justizportal NRW
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