LFoG NRW
Verweise
in § 19 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Vorstand und, soweit es die Satzung vorsieht, derGenossenschaftsausschuß.
Quelle: Justizportal NRW
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