LFoG NRW
Verweise
in § 16 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammer und anderer Behörden oder Stellen regelt das Ministerium nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen,daßdie Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.
Quelle: Justizportal NRW
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