LFoG NRW
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Verweise
in § 12 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

(1) Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung nur übernehmen, wenn Betriebspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden. Bei Betrieben unter 100 ha genügen in der Regel Betriebsgutachten.
(2) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten.
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