LFGB
Verweise
in § 52 LFGB

LFGB  
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Quelle: BMJ
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