Verweise
in § 49a LFGB
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
Quelle: BMJ
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