LDG NRW
Verweise
in § 81 LDG NRW

LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 81 LDG NRW
Keine Notizen vorhanden.