LDG NRW
Verweise
in § 75 LDG NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar.
Quelle: Justizportal NRW
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