LDG NRW Landesdisziplinargesetz NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der dienstvorgesetzten Stelle oder der höheren dienstvorgesetzten Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, oder wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 gegeben sind. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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