LDG NRW
Verweise
in § 11 LDG NRW

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Landesdisziplinargesetz NRW

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Beamtenrecht

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.
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