LBodSchG NRW
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Verweise
in § 19 LBodSchG NRW

LBodSchG NRW  

Landesbodenschutzgesetz NRW

(1)1Die Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde.2Die Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(2)1Der Ausgleich ist, sofern nichtsanderesvereinbart ist, durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren.2Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3)1Der Anspruch verjährt in drei Jahren.2Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(4)1Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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