LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Quelle: Justizportal NRW
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