LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
1. für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss Erster Schulabschluss oder Erweiterter Erster Schulabschluss oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss Erster Schulabschluss oder Erweiterter Erster Schulabschluss oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss Erster Schulabschluss oder Erweiterter Erster Schulabschluss oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,
4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
(2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
(3) In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere, geeignete Bildungsabschlüsse zugelassen werden.
(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. über eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifikation verfügt oder
2. eine für die Laufbahn und Laufbahngruppe geeignete Qualifikation und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren für die Laufbahngruppe 1 und von zwei Jahren und sechs Monaten für die Laufbahngruppe 2 nachweisen kann.
Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig sein. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde legt in der Rechtsverordnung nach § 7 die Anforderungen an die Qualifikation und die hauptberufliche Tätigkeit fest.
(5) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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