LBG NRW
Verweise
in § 59 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Quelle: Justizportal NRW
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