LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden.
(2) Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Die Ämter der bisherigen Laufbahngruppe müssen nicht durchlaufen werden.
(3) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 23 LBG NRW
Keine Notizen vorhanden.