LBG NRW
Verweise
in § 104 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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