LBG NRW
Verweise
in § 100 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
Quelle: Justizportal NRW
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