LBAV
Verweise
in § 4 LBAV

LBAV  
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
Quelle: BMJ
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