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Kriegswaffenmeldeverordnung

Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
Quelle: BMJ
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