KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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