KWKAusV
Verweise
in § 5 KWKAusV

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KWK-Ausschreibungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.
Quelle: BMJ
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