KWKAusV
Verweise
in § 29 KWKAusV
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KWK-Ausschreibungsverordnung
Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.
Quelle: BMJ
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