KWG Kreditwesengesetz
KWG
Kreditwesengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
- 1.
- zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2.
- sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 8h KWG
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