Verweise
in § 8h KWG
KWG
Kreditwesengesetz
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
- 1.
- zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2.
- sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
Quelle: BMJ
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