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in § 53s KWG

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Kreditwesengesetz

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf Grund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a Satz 2.
Quelle: BMJ
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