KWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 53k KWG

KWG  

Kreditwesengesetz

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt§ 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 53k KWG
Keine Notizen vorhanden.