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Verweise
in § 53k KWG

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Kreditwesengesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt§ 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4entsprechend.
Quelle: BMJ
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