KWG Kreditwesengesetz
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Kreditwesengesetz
(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus. Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 8a Absatz 2.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 entsprechend § 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe:
- 1.
- wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittstaatengruppe bereits ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so sind CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums einzubeziehen;
- 2.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegenden Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 einzurichten, und
- 3.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat oder wenigstens eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 und eine oder mehrere nicht Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegende Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle und Tochterinstitute einzurichten.
(3) Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist. Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach § 8e wahr, welche für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig ist.
(4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß § 8e hinaus
- 1.
- einen Bericht über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union zu erstellen und diesen jährlich zu aktualisieren;
- 2.
- Informationen über die Ergebnisse des in § 53cn genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung auszutauschen und
- 3.
- sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen.
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen.
Quelle: BMJ
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