KWG Kreditwesengesetz
KWG
Kreditwesengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 52 KWG
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