KWG
Verweise
in § 4 KWG

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Kreditwesengesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
Quelle: BMJ
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