KWG Kreditwesengesetz
KWG
Kreditwesengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 2b KWG
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