KWG Kreditwesengesetz
KWG
Kreditwesengesetz
(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass
- 1.
- der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie – falls für international tätige Institute relevant – mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten;
- 2.
- die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren überwacht und gesteuert werden;
- 3.
- der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1 genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert;
- 4.
- die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und
- 5.
- der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.
Quelle: BMJ
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