KWG Kreditwesengesetz
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Kreditwesengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.
Quelle: BMJ
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