KWahlG NRW
Verweise
in § 8 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Quelle: Justizportal NRW
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